Haftungsverteilung bei Kollision mit einem abgeschleppten Fahrzeug
LG Berlin, Beschluß vom 21.02.1991 - Aktenzeichen 17 O 387/90
DRsp Nr. 1994/14313
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem abgeschleppten Fahrzeug
1. Begeht der Lenker eines abgeschleppten Fahrzeugs einen Fahrfehler, so haftet er für den entstandenen Schaden nach § 823 Abs. 2BGB i.V. mit § 1 Abs. 2StVO. 2. Neben ihm haftet auch der Haftpflichtversicherer, weil die Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 10 Abs. 1AKB für alle Schäden aufzukommen hat, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen.