OLG Köln - Urteil vom 07.05.1998
18 U 241/97
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1999, 126
OLGReport-Köln 1998, 358
SP 1998, 381
VRS 95, 348
VerkMitt 1999, 15

Haftungsverteilung bei Kollision nach dem Einfahren auf eine vorfahrtberechtigte Straße

OLG Köln, Urteil vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 18 U 241/97

DRsp Nr. 1999/1780

Haftungsverteilung bei Kollision nach dem Einfahren auf eine vorfahrtberechtigte Straße

1. Eine Vorfahrtverletzung ist nicht gegeben, wenn für das wartepflichtige Fahrzeug bei dem Einbiegen in die Vorfahrtstraße vorfahrtberechtigter Gegenverkehr nicht wahrzunehmen ist.2. Kommt es alsdann zu einer Kollision mit einem mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit (98 km/h statt 50 km/h) geführten Fahrzeug, so trifft dieses das überwiegende Verschulden. Jedoch tritt die Betriebsgefahr des einbiegenden Fahrzeugs nicht vollständig zurück, so dass eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Vorfahrtstraße fahrenden Fahrzeugs gerechtfertigt ist.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung R. Molketin NZV 1999, 126

Fundstellen
NZV 1999, 126
OLGReport-Köln 1998, 358
SP 1998, 381
VRS 95, 348
VerkMitt 1999, 15