KG - Beschluss vom 26.02.2018
22 U 146/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 4; StVO § 16 Abs. 1; BGB § 254; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 44/16

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrradfahrer bei einem Überholvorgang im gleichgerichteten Verkehr

KG, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 22 U 146/16

DRsp Nr. 2018/5614

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrradfahrer bei einem Überholvorgang im gleichgerichteten Verkehr

1. Stoßen zwei Fahrradfahrer bei einem Überholvorgang im gleichgerichteten Verkehr zusammen, trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der andere seine Pflichten verletzt hat. 2. Der Überholvorgang ist nur dann durch Schallzeichen einzuleiten, wenn dieser wegen der geringen Breite des Fahrwegs oder erkennbarer Unsicherheit des zu Überholenden besonders gefährlich erscheint.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juli 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 43 O 44/16, auf seine Kosten durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu und zu den Gründen binnen eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 4; StVO § 16 Abs. 1; BGB § 254; ZPO § 286;

Gründe: