OLG Hamm - Urteil vom 24.11.2008
6 U 105/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2009, 201
NJW-RR 2009, 901
NZV 2009, 187
OLGReport-Hamm 2009, 195
VersR 2009, 652
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 150/07

Haftungsverteilung bei Kollision zweier PKW aufgrund verbotswidrigen Betretens einer Richtungsfahrbahn der Bundesautobahn durch den Fahrer eines am Fahrbahnrand verbotswidrig abgestellten LKW

OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 6 U 105/08

DRsp Nr. 2009/7081

Haftungsverteilung bei Kollision zweier PKW aufgrund verbotswidrigen Betretens einer Richtungsfahrbahn der Bundesautobahn durch den Fahrer eines am Fahrbahnrand verbotswidrig abgestellten LKW

Kommt es zu einer Kollision zweier PKW auf der Bundesautobahn, weil deren Fahrer durch einen pflichtwidrig auf einer Fahrbahn laufenden Fahrer eines verbotswidrig am rechten Fahrbahnrand abgestellten LKW irritiert werden, so tragen Halter und Fahrer des LKW die alleinige Haftung für die entstandenen Schäden.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.05.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 10.000, Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2007 sowie vorprozessuale Anwaltsgebühren in Höhe von 775,64 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.