OLG Celle - Urteil vom 14.06.2001
14 U 89/00
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 4; StVO § 41 Zeichen 241;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 224
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 21.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 336/98

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem aus einer Nebenstraße abbiegenden PKW mit einem auf dem Radweg als Geisterfahrer fahrenden Fahrradfahrer

OLG Celle, Urteil vom 14.06.2001 - Aktenzeichen 14 U 89/00

DRsp Nr. 2001/11224

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem aus einer Nebenstraße abbiegenden PKW mit einem auf dem Radweg als Geisterfahrer fahrenden Fahrradfahrer

1. Befährt ein Radfahrer den Gehweg in falscher Fahrtrichtung und nähert er sich von rechts kommend einer schwer einsehbaren Einmündung einer Nebenstraße, trifft ihn bei einer Kollision mit einem aus der Nebenstraße herannahenden Kraftfahrzeug die Alleinhaftung, selbst wenn dem Führer des Kraftfahrzeugs ein geringfügiges Verschulden zur Last zu legen ist.

2. Zwar verliert ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzendem und einbiegendem Verkehr auch dann grundsätzlich nicht, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in seiner Fahrtrichtung durch Zeichen 237, 240 oder 241 zu § 41 StVO frei gegeben ist. 3. Bewegt sich ein Radfahrer allerdings auf einem Gehweg in der falschen Fahrtrichtung ("Geisterfahrer"), verhält er sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos, weshalb ihm im Falle einer Kollision mit einem abbiegenden Verkehrsteilnehmer keinerlei Schadensersatzansprüche zustehen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Februar 2000 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.