LG Detmold - Urteil vom 15.05.2003
9 O 265/98
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 ABs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 843 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 847 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2004, 198
Vorinstanzen:
I. LG Detmold - (Grund-) Urteil vom 15.02.2001 - 9 O 265/98;,
OLG Hamm, vom 08.11.2001

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden PKW und einem die Straße querenden alkoholisierten Fußgänger; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 30 %

LG Detmold, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 9 O 265/98

DRsp Nr. 2007/17412

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden PKW und einem die Straße querenden alkoholisierten Fußgänger; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 30 %

1. Erfasst ein PKW-Fahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit auf einer innerörtlichen Straße fährt, einen stark alkoholisierten Fußgänger als dieser die Straße queren will, so haftet er zu 70 %, dem Fußgänger wird ein Mitverschulden von 30 % angelastet. 2. 258365 EUR Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 410 EUR für einen zum Unfallzeitpunkt 19-jährigen Mann aus einem Verkehrsunfall vom 30.09.1994 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % bei schwerem Schädelhirntrauma III. Grades mit einem generalisierten Hirnoedem, multiplen intercerebralen Blutungen und spastischer Tetraparese mit Störung der Hirnfunktionen im Sinne eines apallischen Syndroms mit einer MdE von 100 % auf Dauer.