OLG Koblenz - Urteil vom 14.05.2001
12 U 196/00
Normen:
BGB § 254 § 228 § 904 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 543 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 221/96

Haftungsverteilung bei nächtlichem Verkehrsunfall unter Verstoß gegen das Sichtfahrgebot; Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens

OLG Koblenz, Urteil vom 14.05.2001 - Aktenzeichen 12 U 196/00

DRsp Nr. 2001/13057

Haftungsverteilung bei nächtlichem Verkehrsunfall unter Verstoß gegen das Sichtfahrgebot; Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens

1. Ein Mitverschulden des Unfallbeteiligten ist dann nicht in Ansatz zu bringen, wenn der Schaden auch bei normgerechtem Verhalten des Geschädigten in vollem Umfang eingetreten wäre.2. Durchfährt der Geschädigte eine schlecht einsehbare Unfallstelle ungebremst und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem liegengebliebenen Fahrzeug, so kann es zwar zutreffen, daß ein Schaden auch eingetreten wäre, wenn er vor der Unfallstelle angehalten hätte und andere Fahrzeuge aufgefahren wären. Der Einwand, der Schaden wäre bei Passieren der Unfallstelle mit verminderter Geschwindigkeit nicht entstanden, ist jedoch beachtlich.3. Fährt ein PKW-Fahrer nachts auf der Autobahn auf einen Massenunfall mit 100 km/h zu, so verstößt er gegen das Sichtfahrgebot, wenn er angesichts des Unfalls seine Geschwindigkeit nicht drastisch verringert und versucht, die Unfallstelle mit 100 km/h zu durchqueren. Kommt es zum Unfall, so muss sich der Fahrer ein Mitverschulden von 33 % anrechnen lassen, auch wenn im Übrigen der Tierhalter eines entlaufenen Pferdes, welches auf der Autobahn eine Massenkarambolage verursachte, haftet.

Normenkette:

BGB § 254 § 228 § 904 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 543 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: