OLG Celle - Urteil vom 14.02.2002
14 U 117/01
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 9; StVG § 17; StVO 3 Abs. 3 Buchst. c; StVO § 5 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg - (Grund- und Teil-) Urteil vom 15.03.2001 - 1 O 352/00,

Haftungsverteilung bei Unfall während eines privaten Wettrennens; Schmerzensgeld - dem Grunde nach - für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 66,6 %

OLG Celle, Urteil vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 14 U 117/01

DRsp Nr. 2002/5524

Haftungsverteilung bei Unfall während eines privaten Wettrennens; Schmerzensgeld - dem Grunde nach - für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 66,6 %

1. Unfall von zwei auf der Bundesstraße mit mindestens 142 bzw. 147 km/h fahrenden Kraftfahrzeugen.

2. Liefern sich die Fahrer zweier PKWs ein privates Wettrennen (festgestellte Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers 147 km/h, des Beklagten 142 km/h) und kommt es dabei zu einem Unfall, trifft beide an den Unfällen ein Mitverschulden, wobei eine Haftungsverteilung zu Lasten des überholenden Klägers von 2/3 nicht zu beanstanden ist.

Die Berufungen der Parteien gegen das am 15. März 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/3 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt

für den Kläger 12.707,14 EUR (= 24.853 DM) und

für die Beklagten 25.414,27 EUR (= 49.706 DM).