OLG Hamm - Urteil vom 09.11.2001
9 U 252/98
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 254 S. 1 ; ZPO § 301 § 304 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2002, 45
OLGReport-Hamm 2002, 45
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 10.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 204/98

Haftungsverteilung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Radwegen; Mitverschulden des Radfahrers wegen unzureichender Beleuchtung

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2001 - Aktenzeichen 9 U 252/98

DRsp Nr. 2003/11178

Haftungsverteilung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Radwegen; Mitverschulden des Radfahrers wegen unzureichender Beleuchtung

»1. Wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen darf bei objektiver Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen nicht allein durch Grundurteil über das Leistungsbegehren entschieden werden; ebenso wenig ist es zulässig, über einen einheitlichen, dem Grunde nach streitigen Anspruch allein durch Teilurteil zu entscheiden, solange nicht zugleich ein Grundurteil über den restlichen Anspruch ergeht (Bestätigung von BGH v 4.Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, MDR 2001, 105 = NJW 2001, 155; v 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99, MDR 2001, 287 = NJW 2001, 760).2. Die Verkehrssicherungspflicht ist schuldhaft verletzt, wenn nachts ein unbeleuchteter, schwer wahrnehmbarer Sperrpfosten auf einen Fuß- und Radweg neben der Fahrbahn aufgestellt wird.3. Auch für Radfahrer gilt das Sichtfahrgebot. Die Ausrüstung von Fahrrädern mit nur schwacher Beleuchtung ändert an der gebotenen Eigensorgfalt nichts (hier: 1/3 Mitverschulden). Ein Mitverschulden des Radfahrers scheidet nur ausnahmsweise bei besonders schwerer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 254 S. 1 ; ZPO § 301 § 304 ;

Tatbestand: