LG Schwerin - Urteil vom 15.08.2003
6 S 144/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 4; StVO § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2004, 581
NZV 2004, 581
Vorinstanzen:
AG Grevesmühlen, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 682/02

Haftungsverteilung bei Vorfahrtsverletzung durch PKW und Nichtbenutzung des Radwegs durch Fahrradfahrer; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

LG Schwerin, Urteil vom 15.08.2003 - Aktenzeichen 6 S 144/03

DRsp Nr. 2007/21704

Haftungsverteilung bei Vorfahrtsverletzung durch PKW und Nichtbenutzung des Radwegs durch Fahrradfahrer; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

1. a) Kommt es zu einem Unfall, weil ein Radfahrer infolge der Vorfahrtsverletzung eines PKW zu Sturz kommt, haftet der Führer des PKW, auch, wenn zwischen den beiden Fahrzeugen keine Berührung stattgefunden hat. b) Den Radfahrer trifft ein Mitverschulden, wenn er die Straße und nicht den vorhandenen Radweg benutzt hatte. 2. 1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen folgender Verletzungen: rechtsseitiger Schultergelenkssprengung (Typ Tossy III). 8 Tage stationäre Behandlung mit operativer Versorgung; insgesamt sechswöchige Arbeitsunfähigkeit.

Auf die Berufung des Klägers wird das urteil des Amtsgerichts Grevesmühlen vom 16.04.2003, Az.: 5 C 682/02, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.000,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.