BVerwG - Urteil vom 06.09.2018
3 C 31.16
Normen:
RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 2; RL 2006/126/EG Art. 6 Abs. 1 Buchst. a); RL 2006/126/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. a); RL 2006/126/EG Art. 7 Abs. 2 Buchst. b); FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 28 Abs. 3 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und Nr. 9; FeV § 30 Abs. 1 S. 1; FeV § 30 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 163, 79
DAR 2019, 104
DÖV 2019, 78
NJW 2019, 100
NZV 2019, 214
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 775/14
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 1638/15

Heilung der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis der Klasse C im Ausland; Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland aufgrund einer Trunkenheitsfahrt und Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Ausland (hier: Lettland)

BVerwG, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 3 C 31.16

DRsp Nr. 2018/16790

Heilung der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis der Klasse C im Ausland; Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland aufgrund einer Trunkenheitsfahrt und Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Ausland (hier: Lettland)

1. Der Ausschluss der Inlandsfahrberechtigung aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG keine Anwendung, wenn der Betroffene nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes einen Führerschein erhielt, dessen Ausstellung nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG die Prüfung der Fahreignung voraussetzt. Dies gilt auch, wenn dem Betroffenen im Inland eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B entzogen wurde und er später einen EU-Führerschein der Klasse C erhielt.2. Die in Art. 2 Abs. 2 RL 2006/126/EG eröffnete Möglichkeit, die in Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen auch auf alte, mit längerer Gültigkeit ausgestellte EU-Führerscheine im Wege der Erneuerung anzuwenden, ist im deutschen Fahrerlaubnisrecht nicht unionsrechtskonform umgesetzt worden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.