BGH - Beschluß vom 28.06.1990
4 StR 297/90
Normen:
StGB (1975) § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 316 ;
Fundstellen:
BGHSt 37, 89
DAR 1989, 303
DRiZ 1990, 300
DRsp III(336)275a-c
NJW 1990, 2393
NStZ 1990, 491
StV 1990, 353
VerkMitt 1990, 65
VersR 1990, 1177
VersR 1990, 177
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg,
OLG Braunschweig,

Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

BGH, Beschluß vom 28.06.1990 - Aktenzeichen 4 StR 297/90

DRsp Nr. 1992/1136

Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

»Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 %o absolut fahruntüchtig (Fortbildung von BGHSt 21, 157).«

Normenkette:

StGB (1975) § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 316 ;

Gründe:

I. Am Abend des 25. September 1989, gegen 19.00 Uhr, befuhr der Angeklagte mit einem Personenkraftwagen die Lindenstraße in B. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und einem aus dem bevorrechtigten Lerchenweg in die Lindenstraße einbiegenden anderen Personenkraftwagen. Eine dem Angeklagten um 20.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten aufgrund dieses Sachverhaltes "wegen Verstoßes gegen § 24 StVG " (richtig: § 24 a StVG) zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt. Es hat aufgrund des Ergebnisses der Blutalkoholanalyse auf einen Blutalkoholgehalt des Angeklagten im Tatzeitpunkt von 1,24 %o zurückgerechnet. Eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB hat es ausgeschlossen, da nach seinen Feststellungen der Unfall nicht auf die Alkoholisierung zurückzuführen und daher eine relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht nachweisbar sei. Eine Verurteilung des Angeklagten nach § 316 StGB kommt nach Ansicht des Amtsgerichts nicht in Betracht, weil der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht erreicht worden sei.