OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.02.2001
7 U 214/99
Normen:
VVG § 61 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 157
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/5 O 175/99,

Herbeiführung des Versicherungsfalls - Handy-Suche im Fußraum der Beifahrerseite

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 7 U 214/99

DRsp Nr. 2001/9337

Herbeiführung des Versicherungsfalls - Handy-Suche im Fußraum der Beifahrerseite

»Beugt sich der Versicherungsnehmer während der Fahrt nach rechts, um im Fußraum der Beifahrerseite nach einem heruntergefallenen Handy zu suchen, stellt dies ein grob fahrlässiges Verhalten dar«

Normenkette:

VVG § 61 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zwar statthaft und zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden, weil der Kläger den streitgegenständlichen Verkehrsunfall dadurch grob fahrlässig herbeigeführt hat, daß er nach seinem heruntergefallenen Handy gesucht hat.