Die Berufung des Klägers ist zwar statthaft und zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden, weil der Kläger den streitgegenständlichen Verkehrsunfall dadurch grob fahrlässig herbeigeführt hat, daß er nach seinem heruntergefallenen Handy gesucht hat.
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