Entscheidungsgründe:
Die Gemeinschuldnerin unterhielt bei der Beklagten für das regelmäßig von ihrem damaligen Geschäftsführer, dem Zeugen W, gefahrene Fahrzeug BMW mit dem amtlichen Kennzeichen eine Vollkaskoversicherung, welcher die AKB zugrunde lagen. Sie verlangt von der Beklagten die Erstattung der Reparaturkosten, die an dem genannten Fahrzeug wegen eines Verkehrsunfalls vom 28.08.1998 entstanden sind. An diesem Tag wollte der Zeuge W in Siegen von der Einmündung des Kundenparkplatzes der Firma A in die Hauptstraße einbiegen. Der Verkehrsfluß wird an dieser Einmündung durch eine LZA geregelt. Dabei mißachtete er das für ihn geltende Rotlicht und kollidierte im Kreuzungsbereich mit einem Fahrzeug aus dem Querverkehr, für welches Grünlicht galt. Bevor es zu dem Unfall kam, hatte der Zeuge W mit seinem Fahrzeug an der Haltelinie angehalten, war dann aber trotz fortgeltenden Rotlichts angefahren.