OLG Hamm - Urteil vom 10.01.2001
20 U 134/00
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2001, 364
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 307/99

Herbeiführung des Versicherungsfalls - Rotlichtverstoß - längere Anfahrt auf nicht mehr grün zeigende Ampel

OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2001 - Aktenzeichen 20 U 134/00

DRsp Nr. 2001/9452

Herbeiführung des Versicherungsfalls - Rotlichtverstoß - längere Anfahrt auf nicht mehr "grün" zeigende Ampel

»Grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß: VN hatte Ampelanlage erkannt und nicht bemerkt, daß diese auf "rot" umsprang, obwohl er mindestens 9 Sekunden auf eine nicht mehr "grün" zeigende Ampel zufuhr.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten für seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen eine Vollkaskoversicherung, der die AKB zugrundeliegen.

Am 26.11.1998 gegen 18.19 Uhr versursachte er in Sch W im Einmündungsbereich der in die einen Verkehrsunfall, weil er trotz für ihn geltenden Rotlichts in den Einmündungsbereich eingefahren und dort mit dem von rechts kommenden Pkw VW Golf des Geschädigten D kollidierte. Dabei wurde auch das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Es entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 14.162,28 DM. Von der Beklagten verlangte der Kläger die Zahlung dieses Betrages abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 650,00 DM. Die Beklagte lehnte die Leistung ab, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die daraufhin erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein Ziel weiterverfolgt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.