Der Kläger unterhält bei der Beklagten für seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen eine Vollkaskoversicherung, der die
Am 26.11.1998 gegen 18.19 Uhr versursachte er in Sch W im Einmündungsbereich der in die einen Verkehrsunfall, weil er trotz für ihn geltenden Rotlichts in den Einmündungsbereich eingefahren und dort mit dem von rechts kommenden Pkw VW Golf des Geschädigten D kollidierte. Dabei wurde auch das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Es entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 14.162,28 DM. Von der Beklagten verlangte der Kläger die Zahlung dieses Betrages abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 650,00 DM. Die Beklagte lehnte die Leistung ab, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die daraufhin erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein Ziel weiterverfolgt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
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