BayObLG - Beschluss vom 07.11.2001
3 ObOWi 81/01
Normen:
StVO § 18 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 und 3 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 79
DÖV 2002, 306
NStZ-RR 2002, 117
NZV 2002, 144
VRS 101, 457

Höchtsgeschwindigkeit bei alternativer Zulassung - Lkw und Kraftomnibus

BayObLG, Beschluss vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 3 ObOWi 81/01

DRsp Nr. 2002/687

Höchtsgeschwindigkeit bei alternativer Zulassung - Lkw und Kraftomnibus

»Ist ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t von der Zulassungsstelle alternativ als Kraftomnibus mit der Eignung, auf Bundesautobahnen 100 km/h zu fahren, und auch als Lkw zugelassen, so richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Bundesautobahnen danach, ob das Fahrzeug bei der konkreten Fahrt nach seiner Bauart und Ausstattung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist. Ist ein solches Fahrzeug unter Ausbau der Fahrgastsitze mit Gütern beladen, so darf damit als Lkw nur eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eingehalten werden.«

Normenkette:

StVO § 18 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 und 3 ;

Tatbestand