OLG Hamm - Beschluss vom 25.11.2003
4 Ss OWi 771/03
Normen:
StGB § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Lippstadt, vom 18.09.2003

Identifizierung, Foto, Verweisung, schlechtes Foto, keine sichere Identifizierung möglich, Vorbelastungen; Bezugnahme

OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 771/03

DRsp Nr. 2004/4302

Identifizierung, Foto, Verweisung, schlechtes Foto, keine sichere Identifizierung möglich, Vorbelastungen; Bezugnahme

»Zum erforderlichen Umfang der Ausführungen, wenn der Betroffene anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes identifiziert werden soll.«

Normenkette:

StGB § 267 ;

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Soest wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 23 km/h ein unter Berücksichtigung von Voreintragungen im Verkehrszentralregister erhöhtes Bußgeld von 60,00 Euro festgesetzt worden. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt und, unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG, auf ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer erkannt.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 24. April 2003 um 11.11 Uhr in Anröchte außerhalb geschlossener Ortschaft auf der B 55 südlich der Ortslage Anröchte in Fahrtrichtung Belecke als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXXXX die durch Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h überschritten.