BGH - Urteil vom 18.10.2018
III ZR 236/17
Normen:
VVG § 85 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 1495
NJW 2019, 150
VersR 2018, 1502
WM 2018, 2193
r+s 2018, 643
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 99/15
OLG Karlsruhe, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 130/16

Inanspruchnahme einer Gemeinde im Regresswege auf Erstattung von Sachverständigenkosten aus einer übergegangenen Forderung eines Versicherungsnehmers; Verpflichtung eines Schädigers zur Tragung der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Regulierungspflicht (Schadensermittlung)

BGH, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen III ZR 236/17

DRsp Nr. 2018/16777

Inanspruchnahme einer Gemeinde im Regresswege auf Erstattung von Sachverständigenkosten aus einer übergegangenen Forderung eines Versicherungsnehmers; Verpflichtung eines Schädigers zur Tragung der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Regulierungspflicht (Schadensermittlung)

Hat der Sachversicherer zur Prüfung seiner Regulierungspflicht (Schadensermittlung) ein Sachverständigengutachten eingeholt, so kann er die hierfür angefallenen Kosten nicht aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers nach § 86 Abs. 1 VVG vom Schädiger ersetzt verlangen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 17. September 1962 - III ZR 212/61, VersR 1962, 1103, 1104). Der Versicherer handelt insoweit zum Zwecke der Erfüllung eigener Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis und nimmt damit vornehmlich eine eigene Angelegenheit wahr, für deren Erledigung er die Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 1. Zivilsenat - vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

VVG § 85 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1;

Tatbestand