VG Freiburg - Urteil vom 09.12.2021
4 K 4099/19
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; StVO § 2 Abs. 4 S. 2; StVO § 9 Abs. 3 S. 1; StVO § 10; StVO § 39 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 3;
Fundstellen:
NZV 2023, 144

Innerörtliche Kreuzung; Zweirichtungsradweg; Benutzungspflicht; Abgesetzt; Straßenbegleitend; Qualifizierte Gefahrenlage; Unterordnung Radverkehr; Verkehrszeichen; Aufstellung; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse

VG Freiburg, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 4 K 4099/19

DRsp Nr. 2022/8754

Innerörtliche Kreuzung; Zweirichtungsradweg; Benutzungspflicht; Abgesetzt; Straßenbegleitend; Qualifizierte Gefahrenlage; Unterordnung Radverkehr; Verkehrszeichen; Aufstellung; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse

1. Zur Abgrenzung zwischen straßenbegleitenden und abgesetzten Radwegen. 2. Die in § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StVO vorgesehene Privilegierung von Radfahrern gegenüber abbiegenden Fahrzeugen findet keine Anwendung, wenn der Radverkehr auf einem von der Straße (hinreichend) abgesetzten Radweg fährt (hier bejaht für einen Zweirichtungsradweg, der mehrere Meter vor einer innerörtlichen Kreuzung nach außen verschwenkt und durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennt ist). 3. Zu den Voraussetzungen eines berechtigten Interesses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verkehrszeichens (hier verneint).

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; StVO § 2 Abs. 4 S. 2; StVO § 9 Abs. 3 S. 1; StVO § 10; StVO § 39 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen verkehrsrechtliche Anordnungen im Kreuzungsbereich Hermann-Mitsch-Straße/Lembergallee/Markwaldstraße/Granadaallee in Freiburg.