OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2001
1 U 9/00
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 504
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 218/99

Instandsetzung eines Unfallfahrzeugs zu den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Kosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 1 U 9/00

DRsp Nr. 2004/8919

Instandsetzung eines Unfallfahrzeugs zu den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Kosten

»1. Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instandgesetzt wird. Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor. Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur mit Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der technischen Würdigung des Reparaturergebnisses ab. Technische oder optische Defizite schaden nicht, wenn sie nach umfassender Bewertung der Interessenlage des Geschädigten mit Blick auf den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fallen (Ergänzung zu OLG Düsseldorf v. 10.3.1997 - 1 U 118/96, NZV 1997, 355 = r + s 1997, 286).