OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.2001
1 U 30/01
Normen:
ZPO § 287 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 (a.F.) ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 417/99

Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Hörschaden mit Begleittinnitus

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 1 U 30/01

DRsp Nr. 2004/7632

Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Hörschaden mit Begleittinnitus

Zur Klärung der Frage, ob der Eintritt einer Hörstörung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Auffahrunfall und einer dadurch bedingten Halswirbelverletzung (HWS-Beschleunigungstrauma) zurückzuführen ist oder insoweit zumindest eine Mitursächlichkeit besteht, oder ob berufliche Schädigungsfaktoren zumindest anteilsweise zur Entstehung der Schädigung des Hörorgans beigetragen haben.

Normenkette:

ZPO § 287 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 (a.F.) ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.