LG Osnabrück - Urteil vom 24.10.2003
10 O 2398/03
Normen:
BGB § 823 ;

Kein Schadensersatz bei Sturz in den unbefugt erkletterten Lüftungsschacht einer Tiefgarage

LG Osnabrück, Urteil vom 24.10.2003 - Aktenzeichen 10 O 2398/03

DRsp Nr. 2004/3191

Kein Schadensersatz bei Sturz in den unbefugt erkletterten Lüftungsschacht einer Tiefgarage

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls, dessen Ursache er in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte sieht, sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm auch künftige aus dem Unfall herrührende Schäden zu ersetzen hat.

Die Beklagte ist Eigentümerin und Betreiberin einer Tiefgarage. Die Tiefgarage wird über Lüftungsschächte belüftet, die in einem auf dem darüber befindlichen Freigelände befindlichen Rondell münden. Das Rondell ist durch eine etwa 1,30 m breite Beetanlage, die mit Rhododendren und ähnlichen Sträuchern bepflanzt ist, von dem frei begehbaren Teil der Anlage abgegrenzt. Das Rondell selbst ist gegenüber der ebenen Fläche um ca. 1 m erhöht. Von hinten ist es ringsum bewachsen. Innerhalb des Rondells befindet sich etwa 30 cm tieferliegend ein Rundweg, der Lüftungsgitter enthält. Auf die Lichtbilder in der Anlage zum Protokoll vom 15.10.2003 wird Bezug genommen. Am 29.4.2003 war auf der linken Seite des Rondells eines der Lüftungsgitter entfernt worden und befand sich in dem Lüftungsschacht.

Der Kläger behauptet: