LG Osnabrück - Urteil vom 30.10.2003
1 O 1914/03
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NStrG § 10 ;

Kein Schadensersatz bei Sturz über 5 cm hohe Bordsteinkante

LG Osnabrück, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 1 O 1914/03

DRsp Nr. 2004/3188

Kein Schadensersatz bei Sturz über 5 cm hohe Bordsteinkante

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NStrG § 10 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Sie behauptet, am 6.12.2002 gegen 19.30 Uhr auf dem Parkplatz am Haupteingang der Realschule in Dissen einen Unfall erlitten zu haben. Nach Abstellen ihres Fahrzeuges auf dem Parkplatz sei sie über eine ca. 5 cm hohe Kante gestolpert, kopfüber nach vorne gestürzt und mit dem Kopf auf den Boden geprallt. Hierbei sei ihre neuwertige Brille zerbrochen. Der Brillennasenbügel habe sich in die rechte Stirnseite oberhalb der Augenbraue gebohrt. Zum Vorfallszeitpunkt sei es dunkel gewesen. Die Bordsteinkante sei farblich nicht gekennzeichnet und - trotz des unstreitig links neben dem hochgesetzten Kantstein in einem Beet befindlichen eingeschalteten Leuchtkörpers - dunkel gewesen. Infolgedessen habe sie die Kante nicht erkennen können.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Bordsteinkante deutlicher auszuleuchten. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und sei der Kägerin demzufolge zum Schadensersatz sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. Den ihr entstandenen Schaden beziffert die Klägerin wie folgt:

Gleitsichtbrille 910,60 EUR

Aufwendungspauschale 25,00 EUR