OLG Brandenburg - Urteil vom 06.06.2001
7 U 208/00
Normen:
VVG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 ; AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b ; ZPO § 711 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
VRS 103, 176
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 452/99

Kein Versicherungsanspruch bei Diebstahl, wenn erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls vom Versicherer dargelegt wird

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 7 U 208/00

DRsp Nr. 2002/6874

Kein Versicherungsanspruch bei Diebstahl, wenn erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls vom Versicherer dargelegt wird

1. Der Versicherungsnehmer genügt grundsätzlich seiner Darlegungspflicht, wenn er den Diebstahl seines versicherten Fahrzeugs anzeigt. Dabei muß das äußere Bild für eine bedingungsgemäße Entwendung sprechen.2. Demgegenüber kann der Versicherer allerdings konkrete Tatsachen darlegen, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. 3. Die Begründung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls erfordert allerdings mehr als bloße Zweifel an dem Vorliegen eines Diebstahls; es müssen vielmehr erhebliche Anhaltspunkte für ein Vortäuschen eines Diebstahls gegeben sein.Solche scheinen gegeben, wenn der Versicherer darlegt, der Geschädigte habe kurz vor dem Diebstahl einen Ersatzkraftfahrzeugschein und ein Wertgutachten anfertigen lassen und zudem den Diebstahl erst erhebliche Zeit nach seiner Entdeckung angezeigt.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 ; AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b ; ZPO § 711 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht mit der Klage einen Kaskoversicherungsanspruch wegen Diebstahls ihres Kraftfahrzeugs geltend. Die Beklagte hält den Diebstahl für nur vorgetäuscht.