OLG Dresden - Beschluss vom 01.06.2005
Ss (OWi) 213/05
Normen:
StVG § 24 ; StVZO § 18 Abs. 1 § 69a Abs. 2 Nr. 3 ; StVZOAusnV 49 § 1 ; BKatV § 1 ; BKat Nr. 178;
Fundstellen:
DAR 2005, 522
DAR 2008, 708
NStZ-RR 2005, 277
VRS 109, 136
Vorinstanzen:
AG Weißwasser, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 110 Js 23600/04

Kein Wartungszweck bei Oldtimerfahrt mit rotem Kennzeichen zum Auftanken

OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen Ss (OWi) 213/05

DRsp Nr. 2005/9941

Kein Wartungszweck bei Oldtimerfahrt mit rotem Kennzeichen zum Auftanken

»Eine Fahrt mit einem Oldtimer-Kraftfahrzeug, das mit einem roten Kennzeichen aufgrund der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO versehen ist, dient nicht der Wartung, wenn die Fahrt zu dem ausschließlichen Zweck durchgeführt wird, das Fahrzeug zu betanken.«

Normenkette:

StVG § 24 ; StVZO § 18 Abs. 1 § 69a Abs. 2 Nr. 3 ; StVZOAusnV 49 § 1 ; BKatV § 1 ; BKat Nr. 178;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 50,00 EUR verurteilt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene am 26. Juni 2004 mit einem Oldtimer-Fahrzeug der Marke General Motors - GMC mit dem roten Kennzeichen S an den Grenzübergang Bad Muskau. Er hatte die Absicht, das Fahrzeug preiswert in der Republik Polen zu betanken. Aus einer Gesamtschau der vom Amtsgericht getroffenen Festsstellungen - insbesondere der Ziffernfolge des Kennzeichens - ergibt sich, dass die roten Kennzeichen aufgrund der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I 2416) - StVZOAusnV 49 - ausgegeben worden waren.