FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.02.2008
2 K 1527/07
Normen:
KraftStG § 3c Abs. 1 S. 1 ; KraftStG § 3c Abs. 1 S. 2 ; KraftStG § 3c Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1070

Keine Kfz-Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen bei Einbau eines Rußpartikelfilters vor erstmaliger Zulassung des Fahrzeugs

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 2 K 1527/07

DRsp Nr. 2008/5934

Keine Kfz-Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen bei Einbau eines Rußpartikelfilters vor erstmaliger Zulassung des Fahrzeugs

Die Steuerbefreiung nach § 3c KraftStG kann nur für solche Fahrzeuge in Anspruch genommen werden, die nach der Erstzulassung zum Verkehr mit Partikelminderungstechnik nachgerüstet werden (hier: werksseitig nicht mit einem Rußpartikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug "KIA Carnival 2,9 Diesel", in das der Käufer noch vor der Erstzulassung im Oktober 2006 einen Partikelfilter einbauen ließ).

Normenkette:

KraftStG § 3c Abs. 1 S. 1 ; KraftStG § 3c Abs. 1 S. 2 ; KraftStG § 3c Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW KIA Carnival 2,9 (Diesel) mit dem amtlichen Kennzeichen .... Er erwarb dieses Fahrzeug im Oktober 2006. Da das Fahrzeug werksseitig nicht mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet werden konnte, beauftragte der Kläger seinen Fahrzeughändler mit dem Einbau eines Rußpartikelfilters. Nach erfolgtem Einbau wurde das Fahrzeug am 20. Oktober 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen.