OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.10.2001
4 U 41/01
Normen:
AKB § 12 1. I. b) ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 246
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 157/00

Kfz-Kaskoentschädigung: Vortäuschung eines Diebstahls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 4 U 41/01

DRsp Nr. 2002/93

Kfz-Kaskoentschädigung: Vortäuschung eines Diebstahls

»Der behauptete Diebstahl eines 12 Jahre alten, mit Wegfahrsperre nachgerüsteten PKW der Oberklasse, der einen Wiederbeschaffungswert, von 10.000 DM haben und von einem nicht vorhersehbaren Abstellort gestohlen worden sein soll, ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, wenn der Versicherungsnehmer und seine Ehefrau, die in eher beengten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Eigentümer eine Reihe von Altfahrzeugen sind, mit denen sie in zweieinhalb Jahren mehr als zehn auf Gutachtenbasis abgerechnete, "privat" behobene Verkehrsunfallschäden erlitten haben.«

Normenkette:

AKB § 12 1. I. b) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf eine Kaskoentschädigung gemäß §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 1. I. b) AKB zu, weil er nicht den Vollbeweis dafür erbracht hat, dass ihm sein in der Nähe der Diskothek "s" geparkter BMW 750 i in der Nacht vom 4. auf den 5. September 1999 in Dortmund gestohlen worden ist.