OLG Celle - Urteil vom 31.10.2002
14 U 129/01
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 5 § 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 39
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 27.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 33/01

Kfz-Recht und Verkehr; Überholen

OLG Celle, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 14 U 129/01

DRsp Nr. 2002/18231

Kfz-Recht und Verkehr; Überholen

»Zur Abwägung bei Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Abbiegen von einer Bundesstraße auf ein Grundstück und eines in diesem Moment überholenden Motorrads.«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 5 § 9 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil war unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie geschehen dahin abzuändern, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte auf die Widerklageforderung nur 3.798,58 EURO (7.429,37 DM) als Gesamtschuldner nebst Zinsen zahlen müssen. Sie haften gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG nach einer Quote von 50 % für die Folgen des Verkehrsunfalles vom 24. Juni 2000 gegen 15:33 h auf der ####### Landstraße in der Gemarkung #######. Wegen der weitergehenden Forderung ist die Widerklage unbegründet und war teilweise abzuweisen.