OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2001
22 U 98/00
Normen:
BGB §§ 249 631 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 971
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 14.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 454/99

Kfz-Reparaturauftrag unter Übergabe des Kfz-Scheins - schlüssiger GmbH-Auftrag - entgangene Gebrauchsvorteile bei gewerblichem Kraftfahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 22 U 98/00

DRsp Nr. 2001/6525

Kfz-Reparaturauftrag unter Übergabe des Kfz-Scheins - schlüssiger GmbH-Auftrag - entgangene Gebrauchsvorteile bei gewerblichem Kraftfahrzeug

»1. Den Auftrag zur Reparatur eines Kfz unter Übergabe des Kfz-Scheins kann der Auftragnehmer als Auftrag des Kfz-Halters verstehen, wenn bei der Übergabe keine andere Person als Auftraggeber benannt worden ist.2. Wenn der Geschäftsführer einer GmbH, die mit Kraftfahrzeugen handelt, ein nicht zugelassenes Kfz in Reparatur gibt, nachdem vorher bereits ein gleichartiges, auf die GmbH zugelassenes Fahrzeug von dem Auftragnehmer repariert worden war, kann der Auftragnehmer auch den neuen Auftrag als im Namen der GmbH erteilt verstehen.3. Bei einem gewerblich genutzten Kfz müssen entgangene Gebrauchsvorteile konkret nachgewiesen werden.«

Normenkette:

BGB §§ 249 631 ;

Sachverhalt: