I.
Die Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung hat jedoch lediglich zum Teil Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger berechtigt war, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen.
Der Kläger muss den Fahrzeugschaden nicht auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens abrechnen. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Fahrzeugschadens richtet sich nach den tatsächlichen Reparaturkosten, obwohl diese hier den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen.
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