OLG Dresden - Urteil vom 04.04.2001
6 U 2824/00
Normen:
BGB § 249 § 251 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 346
OLGR-Dresden 2001, 341
OLGReport-Dresden 2001, 341
VRS 102, 321
Vorinstanzen:
LG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1163/99

Kfz-Unfallschaden - gewerblich genutztes Fahrzeug - Reparaturkosten - Integritätszuschlag

OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 6 U 2824/00

DRsp Nr. 2001/6463

Kfz-Unfallschaden - gewerblich genutztes Fahrzeug - Reparaturkosten - Integritätszuschlag

»1. Auch bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen kann grundsätzlich unter Berücksichtigung eines Integritätszuschlags der vollständige Ersatz unfallbedingter Reparaturkosten verlangt werden, sofern diese 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen (Anschluss an BGH, Urt. v. 08.12.1998, Az: VI ZR 66/98 , NJW 1999, 500).2. Der Integritätszuschlag ist auch dann geschuldet, wenn die Reparatur nach gutachterlicher Schätzung mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts kosten würde, die Reparatur tatsächlich aber vollständig und fachgerecht mit einem Kostenaufwand von weniger als 130 % durchgeführt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 249 § 251 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

II.

Die Berufung hat jedoch lediglich zum Teil Erfolg.

1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger berechtigt war, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen.

Der Kläger muss den Fahrzeugschaden nicht auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens abrechnen. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Fahrzeugschadens richtet sich nach den tatsächlichen Reparaturkosten, obwohl diese hier den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen.