KG vom 18.12.1989
2 Ss 229/89 3 Ws [B] 349/89
Normen:
StVO § 12 Abs.4 S.1, § 45 Abs.6;
Fundstellen:
DRsp II(286)233b
VRS 78, 218

KG - 18.12.1989 (2 Ss 229/89 3 Ws [B] 349/89) - DRsp Nr. 1992/7255

KG, vom 18.12.1989 - Aktenzeichen 2 Ss 229/89 3 Ws [B] 349/89

DRsp Nr. 1992/7255

Kein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 (Gebot des Parkens auf dem Parkstreifen) durch Parken auf der Fahrbahn neben einem aufgrund Lagerung von Baumaterial nicht nur vorübergehend unbenutzbaren Parkstreifen.

Normenkette:

StVO § 12 Abs.4 S.1, § 45 Abs.6;

»... Die Betroff. parkte ihren VW-Bus »auf dem Fahrdamm, obwohl neben dem Fahrdamm sich ein Parkstreifen befindet«. Wie sich ferner an anderer Stelle aus den Urteilsgründen ergibt, »lagen auf dem Parkstreifen Baumaterialien«. Das AG meint, eine solche Belegung berechtige ebenso wie eine Besetzung des Seitenstreifens durch geparkte Fahrzeuge nicht dazu, am Fahrbahnrand zu parken.