KG - Beschluß vom 05.06.1989
2 Ss 117/89 - 3 Ws (B) 156/89
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1989, 363

KG - Beschluß vom 05.06.1989 (2 Ss 117/89 - 3 Ws (B) 156/89) - DRsp Nr. 1997/1100

KG, Beschluß vom 05.06.1989 - Aktenzeichen 2 Ss 117/89 - 3 Ws (B) 156/89

DRsp Nr. 1997/1100

»1. Auch bei Fehlen einer Fahrbahnmarkierung dürfen mehrere Rechtsabbieger sich mehrspurig und nicht nur paarweise einordnen, wenn die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrslage dies rechtfertigen. 2. Wer aus der dritten Fahrspur rechts abbiegt, handelt nicht schon deshalb schuldlos, weil er aufgrund des Fahrverhaltens des auf der zweiten Fahrspur fahrenden Rechtsabbiegers bremsen muß, so daß ein hinter ihm fahrender Linksabbieger auffährt.«

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZV 1989, 363