OVG Saarland - Urteil vom 08.11.2018
1 A 51/17
Normen:
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 3; StVO § 10; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3; StVO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 489/15

Klage auf Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen betreffend die Aufstellung von Halteverbotsschildern zur Sicherung einer Grundstücksausfahrt; Zumutbarkeit des Rangierens des Grundstückseigentümers

OVG Saarland, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 1 A 51/17

DRsp Nr. 2020/15748

Klage auf Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen betreffend die Aufstellung von Halteverbotsschildern zur Sicherung einer Grundstücksausfahrt; Zumutbarkeit des Rangierens des Grundstückseigentümers

Welche Erschwernisse dem Benutzer einer Grundstücksein- oder ausfahrt unter Beachtung der ihm nach § 10 Satz 1 und 2 StVO obliegenden Pflichten und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Straßenverkehrs, Gefahren und unvermeidbare Beeinträchtigungen von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden, im Einzelfall zumutbar sind, kann nur aufgrund einer situationsbezogenen Betrachtung entschieden werden. Darin sind das sowohl den Ein- oder Ausfahrenden als auch den parkenden Verkehrsteilnehmer treffende Rücksichtnahmegebot, das Anliegen der Leichtigkeit des fließenden sowie des ein- und ausfahrenden Verkehrs, ferner das Interesse an der Verfügbarkeit ausreichenden Parkraums mit dem ihnen jeweils konkret zukommenden Gewicht einzustellen.

Tenor