VGH Bayern - Beschluss vom 13.08.2020
11 ZB 20.1137
Normen:
FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24656
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 19.152

Klage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins; Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 20.1137

DRsp Nr. 2020/17290

Klage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins; Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens; Antrag auf Zulassung der Berufung

1. Aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens kann auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.2. Zur Klärung von Fahreignungszweifeln ist zunächst nur eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, wenn nicht ausnahmsweise von vornherein davon auszugehen ist, dass nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu dieser Klärung geeignet und erforderlich ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins.