OVG Bremen - Beschluss vom 30.06.2003
1 B 206/03
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 284
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 544/03

Kokain; Fahrerlaubnis; Kraftfahreignung

OVG Bremen, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 1 B 206/03

DRsp Nr. 2008/859

Kokain; Fahrerlaubnis; Kraftfahreignung

»Der nachgewiesene Konsum von Kokain schließt grundsätzlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn sich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung positiv feststellen läßt, dass es sich bei dem Konsum um ein singuläres Ereignis handelte.«

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der 1978 geborene Antragsteller wurde am 01.12.2002 dabei überrascht, wie er gemeinsam mit einem Anderen auf der Toilette einer Diskothek Kokain konsumierte. Ein auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde erstelltes ärztliches Gutachten, das auch eine Haaranalyse einbezog, gelangte zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller bei ansonsten unauffälligem körperlichen Befund ein dauernder bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum von Kokain nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne.