I.
Der 1978 geborene Antragsteller wurde am 01.12.2002 dabei überrascht, wie er gemeinsam mit einem Anderen auf der Toilette einer Diskothek Kokain konsumierte. Ein auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde erstelltes ärztliches Gutachten, das auch eine Haaranalyse einbezog, gelangte zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller bei ansonsten unauffälligem körperlichen Befund ein dauernder bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum von Kokain nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne.
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