OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2001
22 U 114/00
Normen:
BGB § 249, § 362, § 366 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 249
VersR 2001, 618
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 224/99

Konkludente Tilgungsbestimmung durch Haftpflichtversicherer; Zahlbetrag einer Schadensposition; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 22 U 114/00

DRsp Nr. 2001/9077

Konkludente Tilgungsbestimmung durch Haftpflichtversicherer; Zahlbetrag einer Schadensposition; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Die bei Zahlung eines Dritten (hier: des Haftpflichtversicherers) diesem nach § 366 Abs. 1 BGB zustehende Tilgungsbestimmung kann auch konkludent erfolgen, z.B. durch die Zahlung des genauen Betrags eines Schadenspostens; eine spätere anderweitige Verrechnungsbestimmung ist unbeachtlich.

2. 2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen (nicht näher bezeichneter) Verletzungen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29.5.2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.040,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.1.1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden dem Kläger zu 93 % und dem Beklagten zu 7 % auferlegt. Die Kosten zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249, § 362, § 366 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);

Sachverhalt: