Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29.5.2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.040,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.1.1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz werden dem Kläger zu 93 % und dem Beklagten zu 7 % auferlegt. Die Kosten zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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