Autor: Hofmann |
§ 315c Abs. 1 StGB wird bei gleichzeitiger Verwirklichung beider Straftatbestände grundsätzlich von § 315b Abs. 1 StGB verdrängt. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tatgeschehen als natürliche Handlungseinheit aufzufassen ist und einzelne Teilakte nur den Tatbestand des § 315c Abs. 1 StGB erfüllen (BGH, Beschl. v. 14.11.2006 - 4 StR 446/06, NZV 2007, 151)
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