Qualifikation

Autor: Hofmann

Gemäß § 315b Abs. 3 ist die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn der Täter unter den Vvoraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB handelt, also

in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen;

in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken;

durch die Tat eine schwere Gesundheitsbeschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.