Tätige Reue

Autor: Hofmann

In § 320 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1b StGB verbirgt sich die tätige Reue durch Gefahrabwendung, bevor erheblicher Schaden eingetreten ist. Wenn ohne Zutun des Täters der Schaden eingetreten ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, § 320 Abs. 4 StGB.

Tätige Reue ist nur möglich zwischen tatbestandlicher Vollendung, beispielsweise Gefährdung, jedoch noch vor Eintritt des erheblichen Schadens.

Für den Rücktritt vom Versuch gelten die allgemeinen Regeln des § 24 StGB.