OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.05.2001
1 W 16/01
Normen:
ZPO §§ 104 ff. ; StVG § 7 ; PflVG § 3 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 125
NZV 2001, 432
OLGReport-Düsseldorf 2002, 18
VersR 2003, 524
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 216/98

Kostenfestsetzungsverfahren - Kosten für privates Schadensgutachten der beklagten Haftpflichtversicherung - Manipulationsverdacht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 1 W 16/01

DRsp Nr. 2001/12962

Kostenfestsetzungsverfahren - Kosten für privates Schadensgutachten der beklagten Haftpflichtversicherung - Manipulationsverdacht

»Zu der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines privaten Schadensgutachtens durch die beklagte Haftpflichtversicherung im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn der Verdacht bestand, daß es sich bei dem klagegegenständlichen Verkehrsunfall um ein manipuliertes Schadensereignis handelte.«

Normenkette:

ZPO §§ 104 ff. ; StVG § 7 ; PflVG § 3 ;

Gründe:

Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten zu 2.) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Rechtspflegerin hat in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon abgesehen, die durch die Beklagte zu 2) zur Ausgleichung angemeldeten Kosten in Höhe von 569,56 DM für die nach Rechtshängigkeit erfolgte Einholung eines Privatgutachtens festzusetzen. Diese Aufwendungen gehören zu den notwendigen Kosten zweckentsprechender Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2) im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.