KG - Beschluss vom 18.11.2008
3 Ws (B) 419/08
Normen:
StVG § 24a Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3; StVG § 25;
Vorinstanzen:
AG Berlin, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 323 OWi 595/08

Kriterien für die Beurteilung einer Verkehrsfläche als öffentlicher Verkehrsraum

KG, Beschluss vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 419/08

DRsp Nr. 2009/16781

Kriterien für die Beurteilung einer Verkehrsfläche als "öffentlicher" Verkehrsraum

Zum Begriff des öffentlichen Verkehrsraums im Sinne von StVG, StVO, StVZO und StGB.

1 a) Ein Verkehrsraum ist dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch benutzt wird. b) Umfasst werden nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen werden. 2. a) Für die Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche Bedeutung zu.