Leistungsfreiheit wegen grobfahrlässiger Schadensherbeiführung: Diebstahl eines Kraftfahrzeugs mit steckengelassenem Zündschlüssel
LG Itzehoe, Beschluss vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 1 S 157/03
DRsp Nr. 2004/14454
Leistungsfreiheit wegen grobfahrlässiger Schadensherbeiführung: Diebstahl eines Kraftfahrzeugs mit steckengelassenem Zündschlüssel
1. Berechtigter Vorwurf grob fahrlässiger Herbeiführung eines Kfz-Diebstahls - mit der Folge ausgeschlossenen Versicherungsschutzes (§ 61VVG) - zu Lasten eines Versicherungsnehmers, der sein Fahrzeug "auf dem Lande" unverschlossen mit steckendem Zündschlüssel zurückgelassen hat.2. Grenzen geltend gemachter Entschuldigung mit einem "Augenblickversagen".