LG Magdeburg - Urteil vom 21.10.2003
6 O 1721/03 (321)
Fundstellen:
CR 2005, 466
K&R 2005, 191

LG Magdeburg - Urteil vom 21.10.2003 (6 O 1721/03 (321)) - DRsp Nr. 2005/21018

LG Magdeburg, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 6 O 1721/03 (321)

DRsp Nr. 2005/21018

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach einem gescheiterten Autoverkauf.

Der Kläger war Eigentümer eines Pkw Audi A4. Über einen Freund ließ der Kläger dieses Fahrzeug über das Internet-Auktionshaus eBay unter der Artikelnummer 2409835141 am 10.04.2003 versteigern. Gemäß Mitteilung der Firma eBay (Bl. 10 d. A.) erfolgte die Kaufabwicklung am 10.04.2003 um 15:05 Uhr zum Kaufpreis von 15.500,00 EUR. Als Besteller wird der Beklagte unter seinem eBay-Mitgliedsnamen "K." genannt. Als Lieferadresse wird die Anschrift des Beklagten bezeichnet. Per e-mail vom selben Tage (Bl. 12 d. A.) teilte der Kläger dem Beklagten mit, wann und wo er das Fahrzeug abholen kann. Per e-mail vom 12.04.2003 (Bl. 13 d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein Passwort bei eBay am 10.04.2003 geknackt und geändert worden sei und mit seinem Benutzernamen "Schindluder" getrieben werde und er mit diesen Vorfällen nichts zu tun habe.