LG Saarbrücken - Urteil vom 01.12.1988
11 S 58/88
Normen:
BGB § 612 ; BRAGO § 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1989, 628
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 18.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen C 2042/86

LG Saarbrücken - Urteil vom 01.12.1988 (11 S 58/88) - DRsp Nr. 1999/2930

LG Saarbrücken, Urteil vom 01.12.1988 - Aktenzeichen 11 S 58/88

DRsp Nr. 1999/2930

Für die Vertretung durch den Bürovorsteher kann der Rechtsanwalt nach §§ 612 BGB, 4 BRAGO ca. 35 % der anwaltlichen Gebühren in Ansatz bringen.

Normenkette:

BGB § 612 ; BRAGO § 4 ;

Gründe:

Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in dem ausgesprochenen Umfange Erfolg, so daß das angefochtene Urteil abzuändern und zu entscheiden war wie geschehen.