Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in dem ausgesprochenen Umfange Erfolg, so daß das angefochtene Urteil abzuändern und zu entscheiden war wie geschehen.
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