OLG Hamm - Beschluss vom 08.03.2004
2 Ss OWi 120/04
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
VRS 107, 40
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 27.11.2003

Lichtbild; Bezugnahme; Wiedererkennen, Ausführungen im Urteil

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 120/04

DRsp Nr. 2004/7441

Lichtbild; Bezugnahme; Wiedererkennen, Ausführungen im Urteil

»Zu den Anforderungen an die Ausführungen im tatrichterlichen Urteil, wenn der Tatrichter nicht auf ein von dem Verkehrsverstoß gefertigtes, bei den Akten befindliches Lichtbild von dem Betroffenen Bezug nimmt.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 375,- EURO verurteilt. Zudem hat es unter Beachtung des § 25 Abs. 2 a StVG gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen überschritt der Betroffene am 26. Februar 2003 auf der BAB A 42 in Herne, Fahrtrichtung Dortmund, die an der Vorfallstelle auf 100 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 71 km/h. Der Betroffene hat bestritten, den ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß begangen zu haben. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf ein vom Vorfall gefertigtes Lichtbild/Radarfoto sowie die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen für anthropologische Vergleichsgutachten Dr. S. gestützt. Zur Begründung der getroffenen Feststellungen hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt: