Gründe:
I.
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Schwelm hat gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Waffengesetz zwei Bußgeldbescheide erlassen; zum einen hat er durch Bußgeldbescheid vom 18. Januar 2000 (Tatzeit: Juli und September 1999) wegen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 1 Nr. 11, 55 Abs. 1 Nr. 22 b WaffG eine Geldbuße in Höhe von 7.500,00 DM festgesetzt, zum anderen hat er durch Bußgeldbescheid vom 14.Januar 2000 (Tatzeit: Oktober 1998) wegen eines weiteren Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 1 Nr. 11, 55 Abs. 1 Nr. 22 b WaffG eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 DM verhängt.