OLG Hamm - Beschluss vom 26.11.2001
2 Ss OWi 985/01
Normen:
WaffG § 22 b § 37 § 55 § 56 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 147

lückenhafte Feststellungen; Bezugnahme auf Schriftstücke; Bezugnahme auf Abbildungen nur wegen der Einzelheiten; Modelbausätze als verbotene Gegenstände im Sinn des WaffG

OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 985/01

DRsp Nr. 2002/2888

lückenhafte Feststellungen; Bezugnahme auf Schriftstücke; Bezugnahme auf Abbildungen nur wegen der Einzelheiten; Modelbausätze als verbotene Gegenstände im Sinn des WaffG

»1. Mit Ausnahme der Sonderfälle des § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist eine Verweisung oder Bezugnahme auf Schriftstücke oder andere Erkenntnisquellen außerhalb des Urteils unzulässig, sofern dadurch die gebotene eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll. Hiervon sind auch umfangreiche Schriftstücke nicht ausgenommen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. 2. Zur Einordnung von Modellbausätzen als verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 WaffG eingestuft.«

Normenkette:

WaffG § 22 b § 37 § 55 § 56 ;

Gründe:

I.

Der Landrat als Kreispolizeibehörde Schwelm hat gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Waffengesetz zwei Bußgeldbescheide erlassen; zum einen hat er durch Bußgeldbescheid vom 18. Januar 2000 (Tatzeit: Juli und September 1999) wegen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 1 Nr. 11, 55 Abs. 1 Nr. 22 b WaffG eine Geldbuße in Höhe von 7.500,00 DM festgesetzt, zum anderen hat er durch Bußgeldbescheid vom 14.Januar 2000 (Tatzeit: Oktober 1998) wegen eines weiteren Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 1 Nr. 11, 55 Abs. 1 Nr. 22 b WaffG eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 DM verhängt.