OLG Naumburg - Beschluss vom 25.11.2002
1 Ss (B) 429/02
Normen:
StPO § 267 ; StVG § 25 ; MRK Art. 6 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 133
ZfS 2003, 96
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 830 Js 50665/00

Lückenhafte Urteilsfeststellungen zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Dauer des Fahrverbots

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 429/02

DRsp Nr. 2004/15269

Lückenhafte Urteilsfeststellungen zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Dauer des Fahrverbots

1. Die Schlussfolgerung des Tatrichters von der Anschaffung eines Audi A 6 im Jahre 2000 auf die unzutreffende Angabe des monatlichen Nettoeinkommens von 1.000 EURO im Jahre 2002 ist zweifelhaft, wenn sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, ob das Fahrzeug überhaupt im Eigentum des Betroffenen steht oder etwa geleast ist; zudem können sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betroffenen seit der Anschaffung des Wagens bis zum Hauptverhandlungsterminnegativ verändert haben.2. Ist ein aktueller Auszug aus dem Verkehrszentralregister entgegen der Anregung des Verteidigers nicht eingeholt und dessen Inhalt im Urteil nicht mitgeteilt worden, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, eine Überprüfung der amtsgerichtlichen Feststellungen zur Dauer des Fahrverbots bei längerer Verfahrensdauer vorzunehmen.

Normenkette:

StPO § 267 ; StVG § 25 ; MRK Art. 6 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen der im Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 01. November 2001 rechtskräftig festgestellten vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 750,- Euro verurteilt und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt.