OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2001
14 U 230/00
Normen:
BGB § 459 Abs. 1, Abs. 2 § 463 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 358
DRsp I(130)512e-g

Mängelhaftung des Gebrauchtwagenverkäufers; kein haftungsbegründender Fehler, der mit geringfügigen Kosten zu reparieren ist; unbegründeter Arglistvorwurf im Falle eines vergessenen Defekts; keine Zusicherungshaftung wegen verschleißbedingter Mängel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 14 U 230/00

DRsp Nr. 2004/1369

Mängelhaftung des Gebrauchtwagenverkäufers; kein haftungsbegründender Fehler, der mit geringfügigen Kosten zu reparieren ist; unbegründeter Arglistvorwurf im Falle eines "vergessenen" Defekts; keine Zusicherungshaftung wegen verschleißbedingter Mängel

1. Ein Defekt am gekauften Gebrauchtwagen, der mit einem - gemessen am Fahrzeugwert - geringfügigen Kostenaufwand zu beheben ist, begründet keine Mängelhaftung nach § 459 oder - wegen Verschweigens - nach § 463 BGB. 2. Der Verkäufer, der einen Defekt des verkauften Fahrzeugs nach längerer komplikationsloser Fahrzeugbenutzung unwiderlegt vergessen und ihn deshalb nicht angegeben hat, haftet nicht ohne weiteres wegen arglistigen Verschweigens (§ 463 BGB). 3. Verschleißbedingte Fahrzeugmängel unterfallen nicht der Zusicherungshaftung nach §§ 459 Abs. 2, 463 BGB.

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1, Abs. 2 § 463 ;
Fundstellen