OLG Hamm - Urteil vom 19.03.2001
13 U 164/00
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ; StVG § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 1 S. 1 ; PflVG § 3 Nr.1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 521
OLGReport-Hamm 2001, 343
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 101/99

Manipulierter Unfall - Gebrauchsüberlassung - Haftung des Eigentümers

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2001 - Aktenzeichen 13 U 164/00

DRsp Nr. 2001/16484

Manipulierter Unfall - Gebrauchsüberlassung - Haftung des Eigentümers

»Der Eigentümer, der einem Dritten sein Fahrzeug für ca. 1/2 Jahr zum selbständigen Gebrauch überläßt, muß sich Unfallmanipulationen dieses Dritten zurechnen lassen.«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ; StVG § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 1 S. 1 ; PflVG § 3 Nr.1, Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, 3 Nr.1 und 2 PflVG.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger Eigentümer des Pkw Porsche war. Die Beschädigung des Fahrzeugs war jedenfalls nicht rechtswidrig. Sie geschah zumindest mit Einwilligung des Zeugen Ö. Diese Einwilligung muss sich der Kläger zurechnen lassen.

1.

Der Beweis der Unfallmanipulation kann durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die für sich betrachtet auch eine andere Erklärung finden mögen, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise jedoch nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller bzw. der Fahrzeugführer in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. So liegt der Fall hier. Bei der gebotenen Gesamtschau hat sich der Senat insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

a)